Kurzarbeit
Die Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung regelt, dass Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, bis zum 31.12.2021 erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld haben. Voraussetzung ist, dass mindestens 10% der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sind und keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden müssen.
Der Gesetzgeber hat auch die Regelungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (ab dem 4. Monat auf 77% und ab dem 7. Monat auf 87%) bis zum 31.12.20201 verlängert. Gleichermaßen verlängert wurde auch die befristete Hinzuverdienstregelung, nach der der Hinzuverdienst während der Kurzarbeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
Vollständig bis zum 30.06.2021 werden gezahlte Sozialversicherungsbeiträge erstattet, danach folgt bis zum 31.12.2021 die hälftige Erstattung, soweit die Kurzarbeit vor dem 30.06.2021 begonnen hat. Im Falle von Qualifizierungsmaßnahmen kann auch hier bis zum 31.12.2021 eine Aufstockung auf 100% erfolgen.
Erfolgt während der Kurzarbeit eine Weiterbildungsmaßnahme, so können Lehrgangskosten abhängig von der Betriebsgröße bis zu 100% erstattet werden. Allerdings muss die Weiterbildungsmaßnahme mehr als 120 Stunden dauern und nach dem SGB III müssen Träger und Maßnahme zertifiziert sein.
Zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, bleiben diese bis Ende 2021 steuerfrei.