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Abmahnung

Mit der Rügefunktion zeigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, dass dieser gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat, mit der Warnfunktion zeigt er dem Arbeitnehmer an, dass er dieses vertragswidrige Tun nicht hinzunehmen bereit ist und fordert ihn zu vertragsgerechtem Verhalten auf verbunden mit dem unmissverständlichen Hinweis, dass weiteres Fehlverhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Aufgrund dessen ist insbesondere bei der verhaltensbedingten Kündigung die Abmahnung Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Kündigung. Als milderes Mittel soll sie den Arbeitnehmer zu vertragsgerechtem Tun anhalten. Dies führt umgekehrt dazu, dass der Arbeitgeber mit Erteilung einer Abmahnung von seinem möglichen Kündigungsrecht Gebrauch macht mit der Folge, dass der Arbeitgeber nicht wegen desselben Verhaltens abmahnen und kündigen darf.
Die Abmahnung ist nicht formgebunden, aus Gründen der Beweissicherheit empfiehlt sich jedoch die Schriftform.

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