Es verbietet dem Arbeitgeber, zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung nach sachfremden Kriterien zu differenzieren. Dies führt dazu, dass Arbeitnehmer gegenüber anderen, die sich in vergleichbarer Lage befinden, nicht willkürlich schlechter behandelt werden dürfen. Insbesondere verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, durch eine sachfremde Gruppenbildung Arbeitnehmer von bestimmten Leistungen auszuschließen. Andererseits verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber nicht, die Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer aufgrund einzelvertraglicher Abreden vorzunehmen. Das allgemeine Gebot der Gleichbehandlung wird im Hinblick auf den Schutz vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder sexuellen Identität im AGG konkretisiert.
Gleiches Arbeitsentgelt für gleiche Arbeit kann ein Arbeitnehmer nur dann verlangen, wenn das Arbeitsentgelt nach einem allgemeinen Prinzip gezahlt wird, indem bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festgelegt sind. Gewährt ein Arbeitgeber Zulagen allgemeiner Art oder freiwillige betriebliche Sozialleistungen, darf er davon nicht einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund herausnehmen.
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf bei der Entgeltgestaltung wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Generell gilt, dass Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte dann ungleich vergütet werden, wenn für die gleiche Stundenzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird.