Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums sind auch geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmer und wie Teilzeitarbeitnehmer zu behandeln. Darüber hinaus haben sie Ansprüche auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen.
Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums sind auch geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmer und wie Teilzeitarbeitnehmer zu behandeln. Darüber hinaus haben sie Ansprüche auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen.