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Aufhebungsvertrag

Mit einem solchen Vertrag können sowohl der Zeitpunkt also auch die Bedingungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Wesentlichen zwischen den Parteien frei bestimmt werden. Der Aufhebungsvertrag bedarf allerdings zu seiner Wirksamkeit der Schriftform und die Unterzeichnung muss durch eigenhändige Namensunterschrift erfolgen. Der Aufhebungsvertrag ist von einem sogenannten Abwicklungsvertrag zu unterscheiden. Dieser regelt die Konditionen der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach einer ausgesprochenen Kündigung.
Sowohl beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages wie auch einer Abwicklungsvereinbarung sind für den Arbeitnehmer Vorsicht geboten, da der Abschluss derartiger Verträge zu Nachteilen in der Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung), der Altersversorgung wie auch der Besteuerung führen kann. Darüber hinaus kann ein Aufhebungsvertrag nachträgliche von den Parteien nur in sehr begrenztem Umfang angefochten werden z.B. wegen Irrtums oder in Fällen, in denen der Arbeitnehmer durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorab durch den Arbeitgeber veranlasst worden ist. Insbesondere einem Arbeitnehmer ist daher vor Abschluss eines solchen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages dringend geraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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