Arbeitslosengeld
Wer wegen Beschäftigungssicherungsmaßnahmen das Arbeitsentgelt vermindert und verliert der Arbeitnehmer seine Beschäftigung, so entstehen daraus keine Nachteile bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes. Vielmehr geht die Bundesagentur für Arbeit in diesem Fall von dem Arbeitsentgelt aus, das ohne die entsprechende Beschäftigungssicherungsmaßnahme erzielt worden wäre.
Ab dem 01.01.2021 gilt im Übrigen ein neuer Regelbedarf in der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die im Einzelnen dem SGB II und SGB III entnommen werden können. Im Übrigen gilt auch hier, dass bis zum 31.03.2021 der vereinfachte Zugang zu den Grundsicherungssystemen verlängert worden ist.