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Elternzeit

Mit diesem Gesetz soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden. Grundsätzlich haben alle Eltern Anspruch auf Elternzeit, die mit dem Kind in einem Haushalt leben und als zusätzliche Voraussetzung das Kind selbst betreuen und erziehen.
Die Elternzeit beginnt an dem Tag, zu dem sie rechtzeitig vom Arbeitgeber verlangt worden ist, frühestens jedoch am Tag der Geburt, und für Arbeitnehmerinnen frühestens an dem Tag, der unmittelbar auf den letzten Tag der 8- bzw. 12-wöchigen Schutzfrist nach der Geburt des Kindes folgt. Selbstverständlich kann die Elternzeit auch zu einem späteren Zeitpunkt beginnen, wenn sie zu diesem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen wird. Die Elternzeit dauert bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, endet also spätestens mit Ablauf des Tages, der dem dritten Geburtstag des Kindes vorausgeht. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden.
Es bestehen vielfältige Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der Elternzeit. So kann diese (auch anteilig) von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden (auch gleichzeitig). Die Elternzeit muss schriftlich 7 Wochen vor ihrem Beginn verlangt werden und die Erklärung muss enthalten, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verlängerung der einmal in Anspruch genommenen Elternzeit oder eine vorzeitige Beendigung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Während der Elternzeit ist es dem Beschäftigten möglich, eine Teilzeittätigkeit von bis zu 30 h/Woche auszuführen. Dies kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auch bei einem anderen Arbeitgeber der Fall sein. Seine Zustimmung kann der Arbeitgeber nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich verweigern.
Während der Elternzeit genießt der Beschäftigte besonderen Kündigungsschutz. So darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, und während der gesamten Dauer der Elternzeit nicht gekündigt werden, wenn nicht in besonderen Fällen ausnahmsweise durch eine Zulässigkeitserklärung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle der Arbeitgeber von dem Kündigungsverbot befreit ist.

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