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News Verwaltungsrecht

Rückforderungen von Corona-Soforthilfen sorgfältig prüfen

20.01.2021

Die im Rahmen der Corona-Soforthilfen durch die Bundes- und Landesregierung zur Verfügung gestellten Mittel, vor allem für kleine und mittlere Gewerbebetriebe sowie Solo-Selbstständige, gewährten Hilfen unterliegen der rechtlichen Überprüfung...

Wohnsitzerfordernis bei Kommunalwahlen

03.12.2020

Für Wahlen in Parlamente ist der Hauptwohnsitz des Bewerbers von entscheidender Bedeutung. An den Hauptwohnsitz...

Bundesgerichtshof untersagt kostenlose Verteilung eines kommunalen "Stadtblatts"

07.02.2019

Mit Urteil vom 20.12.2018 (Aktenzeichen I ZR 112/17) untersagte der Bundesgerichtshof einer Gemeinde die Veröffentlichung eines wöchentlichen "Stadtblatts"...

Die neue Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen

14.01.2019

Zum 01.01.2019 ist die neue Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten...

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stärkt Rechte unterlegener Beamte im Konkurrentenstreit

11.07.2017

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 12.04.2017, Az. 1 B 226/17) stärkt die Rechte von im Bewerbungsverfahren unterlegenen Beamten...

Imbiss im Wohngebiet, zulässig?

09.05.2014

Überraschenderweise kommt das OVG Saarland zu dem Ergebnis, dass ein Imbiss im Wohngebiet unzulässig ist...

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Nachbarrecht

Gesetzlich sind Nachbarrechte festgeschrieben. Nicht jede Rechtsnorm vermittelt Nachbarrechte. Es bedarf einer genaueren anwaltlichen Prüfung, ob Nachbarrechte verletzt sind. Das wichtigste Nachbarrecht ist die nachbarschaftliche Rücksichtnahme.

Nachbarrechtliche Verhältnisse richten sich nach zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Die wichtigsten Vorschriften des zivilen Nachbarrechts sind das Nachbargesetz Nordrhein-Westfalen und das Bürgerliche Gesetzbuch.
Das Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen regelt bestimmte Pflichten und Rechte der Nachbarn untereinander. Insbesondere Grenznachbarstreitigkeiten, Streitigkeiten um Zäune, Streitigkeiten wegen Grenzwänden, Streitigkeiten wegen Anpflanzungen, Bäumen, Sträucher und Störungen wird durch das Nachbargesetz Nordrhein-Westfalen geregelt.
Eine Vielzahl von Regelungen und sehr speziellen Entscheidungen regeln dabei, was Nachbarn dürfen und was Nachbarn nicht dürfen.
Insbesondere Streitigkeiten um Grenznutzungen sind dabei von besonderer Bedeutung. Wo ein Zaun stehen darf, welcher Baum gepflanzt werden darf, wann der Baum beschnitten werden muss, wie hoch eine Hecke sein darf, welche Veränderung durchzuführen ist und insbesondere wer die Kosten für Veränderungen zu tragen hat, ist unter Nachbarn häufig streitig.
Das Nachbargesetz Nordrhein-Westfalen gibt hierfür eine klare Regelungsgrundlage.
Lärm, Gerüche und sonstige Störungen werden durch das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt. Niemand muss erhebliche Störungen des Nachbarn dulden, die nicht ortsüblich sind. So können die übermäßige Nutzung eines Grills, die Verwendung von Überwachungskameras, lauter Lärm und sonstige Störungen im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches überprüft werden.
Vor Erhebung einer Klage hat der Gesetzgeber die Durchführung eines obligatorischen Streitschlichtungsverfahrens vor dem Schiedsmann vorgeschaltet. Der Schiedsmann entscheidet über einen konkreten Antrag der Nachbarn.
Im Rahmen des obligatorischen Streitschlichtungsverfahrens können sich beide Nachbarn anwaltlich vertreten lassen. Bei schwierigen Nachbarrechtsverhältnissen ist dies sehr empfehlenswert, da das obligatorische Streitschlichtungsverfahren die Grundlage der zivilgerichtlichen Auseinandersetzung ist.
Das öffentliche Nachbarrecht ist in dem Baugesetzbuch und in der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen geregelt.
Insbesondere die Abstandsflächen zwischen Bauwerken, die in der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen geregelt sind, sind hierbei von Bedeutung.
Kein Nachbar ist berechtigt, innerhalb der Abstandsflächen ohne Zustimmung des Nachbarn Gebäude zu errichten oder diese dulden zu müssen.
Die Verletzung von Abstandsflächen vermittelt subjektiv öffentliche Klagerechte. Solche Rechte unterliegen der Verwirkung und müssen geltend gemacht werden. Die rechtzeitige Erhebung einer Klage bzw. eines Antrages auf ordnungsbehördliches Einschreiten bei der zuständigen Bauordnungsbehörde ist daher dringend erforderlich.
Bauplanungsrechtlich ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich an die Darstellungen eines qualifizierten Bebauungsplanes hält, und, sollte ein qualifizierter Bebauungsplan nicht vorliegen, sich in die Art der im Zusammenhang bebauten Nachbarschaft einfügt.
Diese Fragen sind gerichtlich überprüfbar. Zuständig ist das Verwaltungsgericht. Eine entsprechende Klage ist fristgebunden. Nicht jeder darf klagen, sondern nur diejenige, der in seinen subjektiv öffentlichen eigenen Rechten verletzt ist. Ob dies gegeben ist, ist im Einzelfall vor Klageerhebung zu prüfen.

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Rückforderungen von Corona-Soforthilfen sorgfältig prüfen

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