Wohnsitzerfordernis bei Kommunalwahlen
Entscheidung: RhPfVerfGH Aktz.: VGH W 6/20
Für Wahlen in Parlamente ist der Hauptwohnsitz des Bewerbers von entscheidender Bedeutung. An den Hauptwohnsitz knüpft sich die Wählbarkeit der Kandidierenden. Nur wer im Wahlgebiet seinen Hauptwohnsitz hat, kann gewählt werden. Dies ist gerade bei Kommunalwahlen von großer Bedeutung. Immer wieder wohnen Kandidatinnen und Kandidaten nicht in der Gemeinde, in der sie sich politisch engagieren. Gerade in Ballungsräumen, in denen Gemeindegrenzen verschwimmen, ist die Gefahr gross, durch einen Umzug seine Wählbarkeit zu verlieren oder infrage zu stellen.
Der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom 19.3.2020 VGH W6/20) hat jetzt auch für sogenannte Nachrücker und Listenkandidaten festgestellt, dass diese während der gesamten Wartezeit Ihren Hauptwohnsitz im Wahlgebiet dauerhaft erhalten müssen. Auch eine nur zeitlich befristete Verlegung des Hauptwohnsitzes außerhalb des Wahlgebietes führt zu einem unwiderruflichen und unwiederbringlichen Verlust der Möglichkeit, in das Parlament nach zurück.
Der entschiedene Fall betraf ein Landtagsmandat. Die dortigen Grundsätze dürften auch auf Kommunalmandate, auch in NRW, übertragbar sein.
Dies hat zur Folge, dass Ersatz-oder Listenbewerber, wenn sie die Möglichkeit des Nachrückens in einen Stadtrat nicht verlieren wollen, im Laufe der Amtszeit des Rates ihren Hauptwohnsitz nicht aus der Gemeinde verlegen dürfen.