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Bauen im Innenbereich

Nach dem Bundesbaugesetz ist im Innenbereich ein Bauwerk zulässig, wenn es sich einfügt. Ein Bauwerk muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung einfügen, das bedeutet, dass nicht nur auf die konkrete Höhe und Breite des Gebäudes zu achten ist, sondern auch auf die genehmigte und ausgeführte Nutzung.
Fügt sich ein Bauwerk nicht ein, kann unter Umständen Nachbarrecht verletzt sein. In diesem Fall kann der Nachbar gegen eine ihn störende Baugenehmigung gerichtlich vorgehen. Für die Überprüfung von Baugenehmigungen sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Eine Klage sollte schriftlich erhoben werden. Es empfiehlt sich hierbei, die Hilfe eines in Bausachen erfahrenen Rechtsanwaltes zu nutzen.

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