Nachbarstreitigkeiten, Einisicht in den privaten Bereich, Rücksichtnahmegebot, rückwärtige Erweiterung
Entscheidung: OVG Saarland, Aktz.: 2 A 316/11
Immer wieder kommt es zum Streit zwischen Nachbarn.
Häufig wird es als sehr störend empfunden, wenn von Balkonen oder Dachterrassen aus Einblick in private Bereiche, insbesondere den Garten des Nachbarn genommen werden kann.
Das OVG Saarland hat klargestellt, dass hierin nur in Ausnahmefällen einer Rechtsverletzung zu sehen ist. Alleine die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Privatbereich führt noch nicht zu einer Rechtsverletzung oder Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens.
Erst dann, wenn Abstandsflächenverletzungen im Sinne der Landesbauordnung hinzutreten, kann sich ein Nachbar erfolgreich zur Wehr setzen.
Es kommt daher darauf an, in jedem Fall Bauvorhaben des Nachbarn fachkundig überprüfen zu lassen. Dies geht ohne eine Akteneinsichtnahme in die Bauakte nicht. Eine sorgfältige Überprüfung durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Architekten, ist notwendig um Rechtsverstöße feststellen zu können.