Bundesgerichtshof untersagt kostenlose Verteilung eines kommunalen "Stadtblatts"
Mit Urteil vom 20.12.2018 (Aktenzeichen I ZR 112/17) untersagte der Bundesgerichtshof einer Gemeinde die Veröffentlichung eines wöchentlichen "Stadtblatts". Zwar gewähre Art. 28 GG der Gemeinde ein Recht auf gemeindliche Pressearbeit und auch eigenständige Publikationen. Die Gemeinde müsse aber ihre Legitimation in der staatlichen Kompetenzordnung an anderen Grundrechten, wie z.B. das der Pressefreiheit, messen.
Die Ermächtigung zur Information der Bürgerinnen und Bürger erlaube den Kommunen nicht, jegliche pressemäßige Äußerung mit Bezug zur örtlichen Gemeinschaft. Kommunale Pressearbeit findet ihre Grenze in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Unzulässig sei insbesondere eine pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde.
Der Bundesgerichtshof stärkt mit der Entscheidung nicht nur die Pressefreiheit und den Grundsatz der Staatsferne der Presse, sondern weist auch Gemeinden, die unliebsame Presseerzeugnisse durch eigene Zeitungen zurückdrängen wollen, in die Schranken.
Gemeinden müssen daher, wenn sie Öffentlichkeitsarbeit betreiben, darauf achten, nicht "presseähnliches Layout" zu verwenden und die gemeindlichen Zuständigkeiten in sachlicher und sachlicher Hinsicht zu überschreiten.