Abstandsflächen von Garagen
Entscheidung: OVGE Schleswig, Urteil vom 19.04.2012, Aktz. 1 LB 4/12
Die Grundstücke werden immer knapper. Gerade in den städtischen Ballungsgebieten werden Grundstücke immer dichter bebaut. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat nun klargestellt, dass die privilegierte Garage (kürzer als 9 m) nicht ausschließlich für die Unterbringung von Fahrzeugen und Fahrrädern bestimmt sein muss. Vielmehr sind in solchen privilegierten Garagen auch Nebenräume zulässig, die als Abstellräume genutzt werden.
So ist es bauordnungsrechtlich daher unschädlich, wenn neben dem Kraftfahrzeug auch ein Abstellraum z.B. für Gartengeräte vorgesehen wird.
Nicht zulässig bleibt die Wohnnutzung von Garagen. Jede Nutzungsänderung der Garage führt zu einer Neubewertung der Privilegierung und kann abstandsflächenrechtlich unzulässig sein.
Beabsichtigt ein Grundstückseigentümer die Nutzung der Garage zu erweitern oder ganz zu verändern, empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht.