Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stärkt Rechte unterlegener Beamte im Konkurrentenstreit
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 12.04.2017, Az. 1 B 226/17) stärkt die Rechte von im Bewerbungsverfahren unterlegenen Beamten.
Beamtenrechtliche Konkurrentenstreite werden in der Regel im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden. Das OVG NW stellt nun klar, dass in einem solchen Konkurrentenstreitverfahren nicht lediglich die Rechtslage summarisch zu prüfen ist, sondern der Prüfungsmaßstab dem des Hauptsacheverfahrens zu entsprechen hat. Daher müsse auch die in einem Konkurrentenstreitverfahren maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Eine solche Überprüfung sei "prinzipiell unverzichtbar". Dienstliche Beurteilungen, die lediglich formelhaft und standardisiert die Leistungen von Beamten beschreiben, seien nicht ausreichend, in einem Konkurrentenstreitverfahren anhand der Beurteilungskriterien und der verfassungsrechtlich garantierten besten Auslese zu rechtmäßigen Auswahlentscheidungen zu führen.
Dem Grunde nach erteilt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen solchen dienstlichen Beurteilungen, die im Ankreuzwege aus einem Beurteilungskatalog entstehen, eine Absage.
Es empfiehlt sich daher in jedem Einzelfall die Konkurrentenstreitentscheidung zu prüfen und gegebenenfalls auch einer gerichtlichen Prüfung zuzuführen.
Hierbei haben die unterlegenen Beamten die oft sehr kurzen Rechtsschutzfristen zu beachten