Die Grundsteuer wird von den Gemeinden festgesetzt und erhoben. Dies führt zu unterschiedlichen rechtlichen Behandlungen der Steuerbescheide, weil in den Stadtstaaten dies durch die dortigen Finanzverwaltungen erfolgt. Demzufolge ist entweder in den Flächenstaaten ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO oder in den Stadtstaaten ein Einspruchsverfahren gemäß den §§ 347 ff. AO eröffnet. Daraus folgt, dass dann auch entweder der Verwaltungs- oder der Finanzrechtsweg zu beschreiten ist. Die Höhe der Grundsteuer errechnet sich aus dem Einheitswert der Immobilie. Für diese wird je nach Einordnung in den §§ 13 bis 18 GrStG ein Grundsteuermessbetrag festgesetzt. Der sich daraus ergebende Wert wird jeweils mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz multipliziert. Daraus errechnet sich die Jahressteuer.