Die Abschlagszahlungsverordnung, deren Inhalt im Wesentlichen mit der Regelung des § 3 MaBV übereinstimmt, ist der zivilrechtliche Gegenpool zu der öffentlich-rechtlich charakterisierten MaBV. Sie bezweckt im Rahmen des Verbraucherschutzes dafür Sorge zu tragen, dass die gewerberechtlichen Verbraucherschutzbestimmungen auch eine zivilrechtliche Grundlage erhalten. Verstöße gegen die Verordnung haben nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die jeweilige Norm entfällt, so dass dann die ehedem oftmals verbraucherfreundliche Gesetzeslage gilt.