In Deutschland gibt es für den Wohnungsmarkt, soweit nicht eine öffentliche Förderung vorliegt, keine gesetzliche oder durch Verordnungen vorgeschriebene Methode der Wohnflächenberechnung. Nur für den Bereich der der so genannten Wohnraumförderung wurde bundesweit geltend die Wohnflächenverordnung eingeführt. Sie geht davon unter anderem aus, dass Balkone, Terrassen und Loggien nicht in vollem Umfang in die Berechnung einzubeziehen sind. Räume werden nur in dem Rahmen in die Berechnungen einbezogen, wie eine bestimmte Deckenhöhe erreicht wird. In den Wohnungen liegende Treppenhäuser sind hingegen in vollem Umfang anzusetzen. Bei Wintergärten wird nach deren Beheizbarkeit differenziert. Teilweise wird die Wohnflächenverordnung auch bei frei finanziertem Wohnungsbau angewandt. Zwingend notwendig ist dies nicht. Auch anderweitige Methoden kommen oftmals zur Anwendung. Die Parteien von Miet- und Kaufverträgen können jedoch Vereinbarung über die Geltung der Wohnflächenverordnung treffen.