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News Immobilienrecht

Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

11.02.2022

Sind Mieter von gewerblich genutzten Räumen für die Zeit einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung während der COVID-19-Pandemie zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet...

Persönliche Teilnahme bei der Versammlung – auch während Corona

25.03.2021

Frankfurt/Main/Berlin (DAV). Die momentane Lage der Pandemie fordert in fast allen Bereichen ein Umdenken, persönliche Kontakte sollen so weit wie möglich vermieden werden. Da es sich – anders als gehofft – aber nicht um Kontaktbeschränkungen für Tage oder Wochen handelt...

Miteigentümer darf das Grundbuch einsehen

03.12.2020

Der Erwerb von Eigentum zieht eine Reihe von Konsequenzen nach sich. Es empfiehlt sich daher immer, alle möglichen Unterlagen einzusehen,...

Kein Anspruch auf „Vergemeinschaftung“

11.11.2020

Nürnberg-Fürth/Berlin (DAV) Gemeinsam ist man stärker – dieser Grundsatz gilt auch im Wohnungseigentumsrecht. Um den Verwalter zu einem Vorgehen anzutreiben...

Schutz für Heimbewohner

13.09.2019

Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn vor einer...

Namensänderung im Grundbuch

10.09.2019

Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss die Richtigstellung ihres Namens...

Bauträgerrecht

Das Bauträgerrecht betrifft in erster Linie den Erwerb von Einfamilienreihenhäusern, Doppelhaushälften und Wohnungseigentum. Für Bauträger gelten besondere Vorschriften, die sie zum Schutz der Erwerber einhalten müssen. Begründet ist dies damit, dass bei der vertraglichen Gestaltung der Bauträger ermächtigt wird, über Vermögenswerte des Erwerbers zu verfügen, bevor dieser als Gegenleistung das Eigentum an dem Grundstück erhalten hat. Dies weicht von der allgemeinen Beurteilung des Werkvertragsrechts, das beim Bauträgerkauf ansonsten Anwendung findet, ab. Aus diesem Grunde musste sichergestellt werden, dass der Erwerber nur dann Geldmittel zur Verwendung der Fertigstellung des Bauvorhabens aus der Hand gibt, wenn diese ausreichend gesichert sind. Die Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung stellen dies weitgehend sicher. Deren Anwendung hat zur Folge, dass zwischen den Parteien ein umfangreicher, oftmals für den juristischen Laien schwierig zu verstehender Vertrag geschlossen werden muss, der neben den bereits genannten Aspekten noch berücksichtigen muss, dass sowohl der Erwerber wie auch zuvor der Bauträger regelmäßig Kreditinstitute oder Versicherungen einschalten, um das Bauvorhaben zu finanzieren. Bei einem ordnungsgemäß im Sinne der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) abgeschlossenen Vertrag wird in der Regel sichergestellt, dass der Erwerber immer nur diese Beträge entrichtet, die dem Wert des Bautenstandes zum Zeitpunkt der Zahlung entsprechen. Die Notwendigkeit einer Auflassungsvormerkung in Verbindung mit der Zusage des Finanzierungsinstituts des Bauträgers, das Bauvorhaben unter allen Umständen fertig zu stellen, erreicht der Gesetzgeber, dass Vermögenswerte des Verbrauchers, wenn er sich selber an die entsprechenden Vorgaben hält, nicht gefährdet werden.

 

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Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

11.02.2022

Sind Mieter von gewerblich genutzten Räumen für die Zeit einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung während der COVID-19-Pandemie zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet...

Persönliche Teilnahme bei der Versammlung – auch während Corona

25.03.2021

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Miteigentümer darf das Grundbuch einsehen

03.12.2020

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Schutz für Heimbewohner

13.09.2019

Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn vor einer...

Namensänderung im Grundbuch

10.09.2019

Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss die Richtigstellung ihres Namens...

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Rechtsanwälte Dr. Hüsch & Partner
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