Videoüberwachung des Nachbargartens
Entscheidung Beschluss Oberlandesgericht Düsseldorf, AZ: I-15 U 33/12 vom 09.07.2012
Auch das Anbringen einer Videokameraattrappe kann das nachbarschaftliche Persönlichkeitsrecht verletzen.
Die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnungen mittels einer Videokamera, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, kann einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht.
Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbartes Privatgrundstück oder der gemeinsame Zugang zu diesen von der Kamera erfasst werden. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn ein das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage bejaht werden kann.
Dies gilt auch, so stellt das OLG Düsseldorf fest, wenn nicht eine Kamera installiert wurde, sondern lediglich eine Kameraattrappe.