Rückgabe von Matratzen
Entscheidung: BGH VIII ZR 194/16
Im Internet gekaufte Waren können in bestimmten Fristen zurückgeschickt werden, der Kaufpreis wird erstattet. Dieses Vorgehen ist bei bestimmten Online-Händlern schon weit verbreitet und sehr bequem für Verbraucher. Es gelten jedoch Ausnahmen, z.B. bei Hygieneartikeln oder Waren, die durch die Nutzung überhaupt nicht mehr zurück gesendet werden können. Vorliegend verhandelt der BGH über den Online- Kauf einer Matratze mit Schutzfolie. Der Kunde testete die Matratze, befand diese für ungeeignet und reichte diese fristgerecht an den Verkäufer zurück, jedoch wurde die aus Hygienegründen angebrauchte Schutzfolie vorher entfernt. Der Verkäufer verweigerte aus diesem Grund die Rücknahme, der Fall sei vergleichbar mit Kopfhörern, Kosmetika, Zahnbürsten, Rasierer. Der Kunde besteht auf der gesetzlich vorgesehenen Rückgabe da eine Reinigung der Matratze möglich sei. Der Fall sei für ihn ähnlich wie die Rückgabe von Kleidung oder Schuhen. Der Verkäufer könne die Verkaufsfähigkeit der Ware durch Reinigung und Neuversiegelung wieder herstellen. Die Vorinstanzen gaben dem Kunden Recht. Die BGH- Richter sind der Meinung, beide Argumente würde stichhaltig sein und wollen nun sogar die Sache dem EuGH zur Entscheidung vorlegen. Sie entscheiden im November diesen Fall mit grundsätzlicher, weitreichender Bedeutung.