Reisestornierung und Reiseabsage in Zeiten von „Corona“
Bedingt durch die Ausbreitung des Corona- Virus haben zahlreiche Länder Reise- und Bewegungseinschränkungen eingeführt. Zum Teil sind geplante Reise daher nicht durchführbar, oder diese werden vom Veranstalter abgesagt. Bei Absagen durch den Veranstalter, gerade bei Pauschalreisen, steht Ihnen ein Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe zu. Haben Sie individuelle Reiseleistungen hinzu gebucht, wie z.B. den Flug zum Ablegeort eines Kreuzfahrtschiffes, so muss der Veranstalter auch diese Kosten erstatten, wenn er die Reise absaget. Abwehren kann der Veranstalter die Kostenübernahme jedoch wenn er sich auf einen Fall der höheren Gewalt beruft. Bestehen Reiseverbote ist dieser Fall unstreitig. In allen anderen Fällen müsste der Erstattungsanspruch individuell geprüft werden.
Bei einem Wegfall von Reiseteilen kann zudem trotz Durchführung der Reise ein Minderungsanspruch bestehen. Dieser sollte vor Ort unbedingt dokumentiert und der Reiseleitung, falls vorhanden, gemeldet werden.
Bei Individualreisen ist die Frage schwieriger zu beantworten. Der Erstattungsanspruch besteht durchaus bei Flügen oder Hotelkosten wenn ein Fall der höheren Gewalt vorliegt, z.B. bei Einreiseverboten oder offiziellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Empfehlungen reichen nicht aus. Aber auch eine deutlich erhöhte Gesundheitsgefahr kann ohne Reisewarnung zum kostenfreien Rücktritt berechtigen. Haben Sie hingegen individuell im Urlaubsland vor Ort einen Mietwagen gebucht, so gilt zum einen das vor Ort bestehende Recht, und zum anderen kann sich der Anbieter auf den Standpunkt stellen, er könne die Leistung noch erbringen. Sie wären dann trotzdem zahlungspflichtig da in diesem Fall die Leistung von Ihnen nicht abgerufen werden kann.
Wenn Sie selbst eine Reiserücktrittversicherung abgeschlossen haben, so tritt diese nur bei der Absage der Reise durch Sie selbst im Krankheitsfalle ein. Eine Absage allein um einer Ansteckungsgefahr zu entgehen ist rechtlich leider nicht ausreichend um eine Erstattung zu erhalten. Dies sei bei Absagen für Reisen, die z.B. erst im Herbst gebucht sind, unbedingt bedacht.
In manchen Fällen tritt jedoch die Reiserücktrittsversicherung auch ein wenn die Reise z.B. wegen Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit storniert werden muss. Hier wären vorab die Bedingungen genau zu prüfen.
Grundsätzlich hätten Sie auch bei Absage durch den Veranstalter einen Schadenersatzanspruch, falls Ihnen z.B. weitere Kosten durch die Absage entstehen sollten, oder höhere Kosten durch einen Ersatz- Urlaub entstehen, sofern ein solcher derzeit überhaupt buchbar ist. Allerdings muss bei einem weitergehenden Anspruch über die Erstattung des Reisepreises hinaus rechtlich gesehen immer ein Verschulden des Veranstalters vorliegen. Dies dürfte bei Absagen wegen Grenzschließungen oder behördlichen Anordnungen regelmäßig nicht der Fall sein.