Radwegbenutzungspflicht
Entscheidung: OLG München vom 27.02.2015, Aktz.: 10 U 4873/13
Eine Radwegbenutzungspflicht besteht auch dann, wenn der Radweg wegen seiner baulichen Gestaltung nur mit herabgesetzter, den Fahrbahn- und Witterungs- sowie Fahrzeugverhältnissen angepasster Geschwindigkeit befahren werden kann. Eine Ausnahme von der Benutzungspflicht besteht allenfalls dann, wenn sich zahlreiche Löcher in der Fahrbahn befinden.