Neues im Reiserecht: Rechte des Verbrauchers gestärkt
Bisher war sich die Rechtsprechung uneinig darüber, ob eine durch einen separaten Dienstleiter getätigte Anreise per Bahn zum Flughafen zu einer Pauschalreise dazugehört oder lediglich eine vermittelte Fremdleistung ist.
Nun urteilte der BGH am 20.06.2021, es sei hierbei darauf abzustellen, ob der Preis der Bahnfahrt im Gesamtpreis der Reise enthalten ist und ob er eventuell sogar als „Vorteil“ der Reise aufgeführt wurde. Hierbei ist es unerheblich, ob der Reisende die Bahnverbindung selbst heraussucht, solange die Bahnfahrt nicht gesondert abgerechnet wird. Aus Sicht des Reisenden muss es so aussehen, als würde es sich um eine Eigenleistung des Reiseveranstalters handeln.
Außerdem gibt es auch Neuerungen in der Rechtsprechung, was den Reiserücktritt angeht. Bislang war es so, dass dem Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung zu zahlen war, wenn vor der Reise der Rücktritt erklärt wird. Dies ist nun nicht mehr der Fall, wenn der Rücktritt aufgrund der aktuellen Pandemiesituation erfolgt. Diese wurde im Urteil des AG Hannover und des OLG Schleswig nun als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand im Sinne des § 651 h III BGB klassifiziert, sodass der Anspruch des Veranstalters entfallen würde.
Ab welchem Zeitpunkt diese Umstände vorliegen, ist noch unklar. Es wird mithin angenommen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass es durch die Umstände zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise kommen muss. Je kürzer vor Reisebeginn, desto sicherer die Prognose und desto sicherer muss auch die Beeinträchtigung der Reise eintreten.
Nach Reiseantritt kann weiterhin eine Reisepreisminderung verlangt werden, wenn neue pandemiebedingte Maßnahmen auftreten oder bestehende Maßnahmen den normalen Reisebetrieb nicht unerheblich einschränken. Hier kann bereits eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen werden, wenn allein auf die Hygiene- und Abstandsregeln geschaut wird. Das Reduzieren anderer Reisegäste auf ihre Infektiosität und das damit einhergehende Gebot, andere Menschen zu vermeiden stellt eine psychische Beeinträchtigung dar, da das Grundbedürfnis des Menschen auf Kommunikation die Erholungswirkung des Urlaubs durchaus mitbeeinträchtigen kann. Zudem kann eine Schließung des Fitnessraums oder des Poolbereichs jeweils eine Minderung des Reisepreises von 10 % begründen (LG Frankfurt a.M. Urt. v. 10.5.2007, LG Düsseldorf Urt. v. 20.12.2002).