Jugendfußballtrainer, Haftung für umfallende Hallenfußballtore
Entscheidung: AG Detmold 21.01.2015 - 2 Cs-41 Js 489/13-439/14
Im Rahmen seiner Tätigkeiten als Jugendtrainer ging der Angeklagte in der Sporthalle am ein und aus. Diese örtlichen Gegebenheiten waren ihm bekannt. Insbesondere wusste er von der fehlenden Möglichkeit, die Handballtore in der Halle standfest im Boden zu arretieren. Mit seinen Mannschaftskameraden begab sich der Geschädigte Spieler dem üblichen Vorgehen entsprechend auf Geheiß seines Trainers zum Aufwärmen vor einem Turnierspiel in die kleine Halle. Zu diesem Zeitpunkt waren die Handballtore bereits gegenüberliegend ohne sichere Befestigung aufgestellt und diese Spieler begannen ein Übungsspiel auf zwei Tore. Im Laufe des Spiels gab es einen Lattentreffer an dem von dem Geschädigten gehüteten Tor. Dadurch geriet das unbefestigte Tor ins Wackeln und kippte nach vorne um. Im Fallen traf die Torlatte den Geschädigten auf den Kopf. Der Jugendtrainer wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung strafrechtlich verurteilt, der Verein haftet für den entstandenen Schaden.