Die Aufnahmeentscheidung in eine Schule sorgt weiterhin für Streit
Nicht immer decken die zur Verfügung stehenden Plätze in besonders beliebten Schulen die Nachfrage der ihre Kinder anmeldenden Eltern. Besonders qualifizierte Gymnasien, vor allem aber Gesamtschulen, begrenzen die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern. In Ermangelung ausreichender Kapazitäten müssen Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt werden.
Dies erfolgt nach strengen, durch Verwaltungsgerichte überprüfbaren, Gerechtigkeitsmaßstäben. Zum Teil sind diese gesetzlich normiert. Zum Teil ergeben sie sich aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens oder dem auch für Schulen geltenden Rechtsstaatsgebot.
Hierdurch soll jede Art von Willkür bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Schule durch die Schulleitung entgegengetreten werden.
Dies gelingt aber häufig nicht. Die Entscheidung der Schulleitungen zur Aufnahme von Kindern ist rechtswidrig. Zahlreiche Entscheidungen von Schulleitern werden durch Aufsichtsbehörden und Gerichte aufgehoben. Lassen Sie daher die Ablehnung der Aufnahme durch die Schule fachkundig prüfen und leiten rechtzeitig die notwendigen Verfahren ein. Wir helfen Ihnen gerne.
Im Falle eines erfolgreichen (Gerichts-)Verfahrens stellte sich in einem Verfahren vor dem OVG Berlin die Frage, welche Schüler dann, statt der fehlerhaft aufgenommenen, bei der Aufnahme in die Schule Berücksichtigung finden sollten. In dem entschiedenen Fall hatte die Schule eine "Nachrückerliste" erstellt und statt des erfolgreich klagenden Schülers, die Plätze nach der Nachrückerliste besetzt.
Dem ist nun das Gericht entgegengetreten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.09.2019 OVG 3 S 79/19). Es stelle eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebotes zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) dar, wenn statt der erfolgreich Klagenden, die auf Nachrückerlisten geführten Schüler Berücksichtigung fänden.
Auch diese neuerliche Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg zeigt, dass Eltern die ablehnende Entscheidung für die Aufnahme ihres Kindes in die begehrte Schule nicht klaglos hinnehmen müssen. In jedem Fall empfiehlt sich eine sorgsame Prüfung und gegebenenfalls das Einlegen von Rechtsmitteln.