Coronabedingter Rückzahlungsanspruch bei einem Jacht- Chartervertrag
Entscheidung: AG Lüdinghausen Urteil vom 09.12.2021 Aktz. 12 C 8/21
Der von uns vertretene hiesige Kläger hatte beim Beklagten, dem Schiffeigner, über eine Charterfirma ein Boot für einen Erholungsurlaub auf der Ostsee gechartert. Durch den bundesweiten Lockdown ab März 2020 konnte der Beklagte das Boot zu touristischen Zwecken nicht übergeben. Zudem konnte der Kläger wegen der Reisebeschränkungen den Liegeort des Bootes nicht erreichen. Nach wechselseitigem Rücktritt zahlte der Eigner 50% der Chartersumme bzw. des Mietpreises an unseren Mandanten zurück und berief sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage. Es müsse eine Vertragsanpassung erfolgen, die Nachteile des Lockdowns müssten beide Parteien zu gleichen Teilen tragen. Hiergegen richtete sich die von uns eingereichte Klage für unseren Mandanten. Das Gericht folgte unserer Rechtsauffassung und verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des gesamten Mietpreises. Es läge eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses vor, wonach Vorleistungen zurück zu erstatten sind. Die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage sind durch die spezielleren mietvertraglichen Regelungen in § 547 BGB überhaupt nicht anwendbar. Zudem gelte bei diesem Anspruch die normale Verjährungsfrist des BGB und nicht § 548 BGB. Unser Mandant erhielt den gesamten Reisepreis zurück.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.