BGH bestätigt: Auch langfristig geschlossene Dauerschuldverhältnisse sind aus besonderem Grunde kündbar
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 04.05.2016 (Az. XII ZR 62/15) klargestellt, dass Dauerschuldverhältnisse, Gegenstand der Entscheidung war ein Vertrag mit einem Fitnessstudio, gekündigt werden können, auch wenn sie auf eine feste Zeit hin geschlossen wurden.
Im zu entscheidenden Fall hatte sich der Vertrag mit dem Fitnessstudio nach 2 Jahren um weitere 12 Monate verlängert. Während der Verlängerungsfrist wurde der Kläger durch seinen Dienstherrn, hier die Bundeswehr, zu einem anderen Standort abgeordnet.
Da der Klägern die Vorteile des Fitnessstudios durch die Abordnung nicht mehr nutzen konnte, kündigte er den Vertrag aus wichtigem Grunde.
Der BGH bestätigte ausdrücklich, dass auch ein auf Zeit geschlossener Vertrag mit einem Fitnessstudio aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Im zu entscheidenden Fall läge ein solcher aber nicht vor. Das Nutzungsentgelt musste bis zum Ende der Vertragslaufzeit gezahlt werden. Der BGH stellt heraus, dass der Kunde bei langfristigen Verträgen das Risiko trägt, aufgrund von Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen die vertraglichen Vorteile nicht mehr nutzen zu können. Hierzu gehört nach Auffassung des BGH auch ein Wohnungswechsel, selbst wenn er vom Dienstherrn angeordnet wurde.
Es empfiehlt sich daher auch bei langfristigen Dauerschuldverhältnissen zu prüfen, ob diese aus wichtigem Grunde gekündigt werden können. Jeder Einzelfall ist hier zu prüfen.