Nutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe oder zur Internetabfrage
Entscheidung: OLG Hamm 1 RBs 232/14
Die Nutzung der Navigationsfunktion des Mobiltelefons fällt ebenfalls unter § 23 Abs. 1a StVO und ist als unzulässig anzusehen. Denn die Nutzung des Geräts als Navigationshilfe beinhaltet einen Abruf von Daten und stellt damit zugleich eine "Benutzung" dar. Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons beurteilt sich allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht. Auch die Nutzung des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet stellt daher eine solche verbotene Nutzung dar.