Verständigung im Strafprozess ist verfassungsgemäß, aber informelle Absprachen sind unzulässig
Entscheidung: BVerfG Urteil vom 19. März 2013, 2 BvR 2628/10
Die gesetzlichen Regelungen zur Verständigung im Strafprozess sind derzeit noch nicht verfassungswidrig.
Unzulässig sind informelle Absprachen, die außerhalb der gesetzlichen Regelungen erfolgen. Dies bedeutet, dass Absprachen zwischen den Beteiligten eines Strafprozesses nur rechtlich wirksam sind, wenn diese Vereinbarung in der Hauptverhandlung getroffen und anschließend protokolliert wird. Das BVerfG will keine informellen Absprachen „im Hinterzimmer“ eins Gerichts da das Gericht immer verpflichtet sei, eine Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen, auch wenn dies unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde. Absprachen zwischen den Prozessbeteiligten sind daher weiterhin erlaubt, auch zur Höhe der zu erwartenden Strafe, aber nur bei Protokollierung des „Deals“