In der September-Ausgabe der Fachzeitschrift und Entscheidungssammlung "Neues Polizeiarchiv" (NPA) hat sich unsere Kollegin Frau Rechtsanwältin Vivien Tzelepis mit dem Beschluss des VG Aachen vom 04.05.2020 (Az. 6 K 3067/18) und dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11.03.2020 (Az. 5 LB 48/18) befasst.
Polizisten dürfen Fotoaufnahmen ihrer Person bei alltäglichen Polizeieinsätzen verhindern:
Das VG Aachen hatte in seinem Beschluss entschieden, dass Polizeibeamte die Anfertigung von Fotoaufnahmen ihrer Person jedenfalls dann verhindern dürfen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Aufnahmen gezielt zum Zwecke der Verbreitung angefertigt werden und es sich lediglich um einen alltäglichen Polizeieinsatz handelt, dem kein gesteigertes Interesse der Öffentlichkeit zukommt.
Ausgleich von "Zuvielarbeit" - Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst eines Kriminalbeamten:
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht urteilte zur Frage der Ausgleichsansprüche von Polizeibeamten bei der oft unklaren Unterscheidung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Im Ergebnis kam das Gericht zu dem Schluss, dass jedenfalls dann ein voll ausgleichspflichtiger Bereitschaftsdienst anzunehmen ist, wenn der Beamte mit Dienstfahrzeug und Diensthandy ausgestattet ist, welche nicht privat genutzt werden dürfen und er sich im Falle einer Alarmierung unmittelbar zum Einsatzort zu begeben hat. In diesem Fall seien die Einschränkungen so erheblich, dass mehr als eine Rufbereitschaft vorliege.
Die Beiträge unserer Kollegin finden Sie in der 09/20 Ausgabe des NPA aus dem Boorberg Verlag."