In der aktuellen Dezember-Ausgabe der Fachzeitschrift und Entscheidungssammlung "Neues Polizeiarchiv" (NPA) hat sich unsere Kollegin Frau Rechtsanwältin Vivien Tzelepis diesmal mit Gerichtsentscheidungen im Kontext von Corona sowie rechtsmotivierten Handlungen eines Polizeibeamten befasst:
„Corona-Partys“ stellen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und können mehrtägige polizeiliche Ingewahrsamnahmen rechtfertigen
Das AG Bamberg hat sich mit Beschluss vom 03.04.2020 mit sog. „Corona-Partys“ beschäftigt, deren einziger Zweck darin bestand, bislang nicht infizierte Partyteilnehmer gezielt mit dem Corona-Virus zu infizieren. Hierzu entschied das Gericht, dass die Gesundheit der nicht infizierten ein bedeutendes Rechtsgut und die Verletzung dieses Rechtsguts somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Da mildere Maßnahmen (Aufforderung zum Unterlassen) vorliegend nicht ausreichend waren, das wiederholte Veranstalten von „Corona-Partys“ zu verhindern, war eine mehrtägige polizeiliche Ingewahrsamnahme des Partyveranstalters gerechtfertigt.
Polizei darf „Corona-Rebellen“ bei wiederholten Verstößen gegen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in mehrtägigen Sicherungsgewahrsam nehmen
Ebenfalls im Corona-Kontext erging die Entscheidung des AG Hof vom 09.04.2020. Mit entsprechendem Beschluss entschied das Gericht, dass der wiederholte Verstoß gegen Ansammlungs- und Versammlungsverbote auf Grundlage der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. Infektionsschutzgesetzes darstellt und bei drohender Wiederholung (bei beharrlichen „Corona-Rebellen“) die Anordnung und Durchsetzung eines mehrtägigen polizeilichen Sicherungsgewahrsams zulässig ist. Auch hier war Voraussetzung, dass mildere Maßnahmen (u.a. Platzverweis) zuvor erfolglos geblieben waren.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Verstoß eines Polizeibeamten gegen die Verfassungstreue durch mangelnde Distanzierung vom Nationalsozialismus
Das OVG Berlin-Brandenburg untermauerte mit Urteil vom 04.03.2020 die unabdingbare Notwendigkeit von Staatsbeamten zur Treuepflicht, nach der sie die geltende verfassungsrechtliche Ordnung zu bejahen, als schützenswert anzuerkennen und aktiv für sie einzutreten haben. Fehlt es hieran, fehlt auch die Eignung des Beamten zur Ausübung eines öffentlichen Amtes. Leugnet ein Polizeibeamter den Holocaust, verherrlicht frühere Politiker des Nationalsozialismus oder verwendet den „Hitlergruß“, stellt dies ein derart schweres Dienstvergehen dar, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als höchste disziplinarrechtliche Maßnahme erforderlich ist.