Berliner Testament
Häufig schützen sich Ehegatten untereinander durch ein so genanntes Berliner Testament gegen Pflichtteilsansprüche von Kindern beim Versterben eines Ehegatten.
Durch ein so genanntes "Berliner Testament" setzen sich die Ehegatten regelmäßig zu Alleinerben ein. Hierdurch werden Pflichtteilsansprüche der so übergangenen Kinder ausgelöst. Zum Schutz des überlebenden Ehegatten vor der Geltendmachung von Pflichtteilen wird in der Regel verfügt, dass das Kind, das sich auf den Pflichtteil beruft, auch auf den Pflichtteil begrenzt bleibt, d.h. nicht Erbe wird, wenn das zweite Elternteil stirbt.
Pflichtteilsberechtigte Kinder müssen mit der Anwendung der Ausschlussklausel bereits dann rechnen, wenn sie ihren Pflichtteil geltend machen. Es kommt dabei nicht auf die Auszahlung an.
Das OLG Köln (Urteil vom 27.09.2018, Az. 2 Wx 314/18) hat entschieden, dass bereits ein Auskunftsverlangen über die Höhe des Pflichtteils ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteiles sein kann, der zum Ausschluss führt.
Sowohl Kinder als auch die Ehegatten müssen daher sehr sorgfältig prüfen, welche Erklärungen abgegeben werden und welche Rechtsfolgen sie haben. Ein vorschnelles Pflichtteilsverlangen kann den Ausschluss der Erbenstellung zur Folge haben, so das OLG Köln in der zitierten Entscheidung.