Kein Vier- Augen-Prinzip bei Geschwindigkeitsmessungen
Entscheidung: OLG Hamm II- 1 RBs 112/12
Ein Vier-Augen-Prinzip zur Überprüfung eines Ergebnisses einer Geschwindigkeitsmessung per Laser-Messgerät gibt es nicht. Es reicht aus, wenn ein Polizeibeamter den gemessenen Wert abliest. Dies muss nicht anderweitig durch einen 2. Beamten kontrolliert werden. Der abgelesene Wert wird dann durch eine weiteren Beamten in die Akte übertragen. Mögliche Fehler bei beiden Vorgängen wären durch den Betroffenen darzulegen.