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Vollstreckung

Sobald der entsprechende Titel vorliegt, kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Eine dieser Möglichkeiten ist es den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung der Forderung zu beauftragen. Dieser überprüft, ob pfändbare Gegenstände oder Bargeld vorhanden sind. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Gerichtsvollzieher mit der Abgabe der Vermögensauskunft beauftragt. Die Abgabe der Vermögensauskunft kann auch als erstes beantragt werden.

Sollte der Schuldner die Abgabe verweigern oder nicht erscheinen, besteht die Möglichkeit bei dem zuständigen Amtsgericht einen Haftbefehl gegen den Schuldner zu erwirken. Dieser wird dann vom Gerichtsvollzieher vollstreckt.

Gibt der Schuldner dann die Vermögensauskunft ab, muss er seine Vermögensverhältnisse beim Gerichtsvollzieher zu Protokoll geben. Dazu gehören folgende Auskünfte:

  • Arbeitgeber und Arbeitseinkommen
  • Rentenansprüche
  • Konten
  • Sparverträge
  • Eigentum, Mieteinnahmen etc.

Durch diese Auskünfte entsteht eine weitere Vollstreckungsmöglichkeit, falls diese Informationen nicht bereits im Vorfeld bekannt waren.

Bei dieser Möglichkeit wir bei dem zuständigen Amtsgericht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt, welcher sowohl dem Schuldner als auch dem entsprechenden Drittschulder durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wird.

Mit diesem Beschluss können durch die oben genannten Auskünfte z.B.

  • das Arbeitseinkommen
  • die Rente
  • die Konten

gepfändet werden.

Allerdings gibt es bei allen Pfändungsmöglichkeiten Pfändungsgrenzen. Lediglich die Differenz ist pfändbar. Dies gilt sowohl für das Arbeitseinkommen als auch für die Rente. Bei der Kontenpfändung kann der Schuldner ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten. Dabei bleibt dann auch der Pfändungsfreibetrag dem Schuldner erhalten, so dass auch hier nur die Differenz zu pfänden ist.

Neben dem Vollstreckungsbescheid gibt es weitere vollstreckbare Titel. Hier die wichtigsten:

  • Urteil
  • gerichtlich protokollierter Vergleich
  • Kostenfestsetzungsbeschluss
  • Notarielle Urkunde

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