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NEWS ARBEITSRECHT

Betriebsrat

Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre zwischen dem  01. März und dem 31. Mai statt. Eingeleitet  und durchgeführt wird die Betriebsratswahl von einem Wahlvorstand. Die Wahl selbst ist unmittelbar und geheim. Eine Wahlpflicht besteht indes nicht. Die Behinderung oder Beeinflussung der Betriebsratswahl ist jedermann, insbesondere dem Arbeitgeber, verboten.
Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder ist gestaffelt nach der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb. Besteht der Betriebsrat aus mehreren Mitgliedern, so wird aus seiner Mitte ein Vorsitzender und ein Stellvertreter grundsätzlich für die gesamte Amtszeit des Betriebsrats gewählt. Der Vorsitzende beruft die Betriebsratssitzungen ein und leitet sie, in denen die Beratungen des Betriebsrats stattfinden. Entscheidungen des Betriebsrats werden durch Beschluss getroffen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Betriebsratsmitglieder.
Der Betriebsrat richtet Sprechstunden ein, innerhalb derer sich Arbeitnehmer mit ihren Fragen an den Betriebsrat wenden können. Die Sprechstunden sind mit dem Arbeitgeber nach Zeit und Ort zu vereinbaren und Arbeitnehmer, die an einer solchen Sprechstunde teilnehmen wollen, dürfen sich zu diesem Zweck nach Abmeldung beim Vorgesetzten vom Arbeitsplatz entfernen. Nach Rückkehr haben sie sich wieder zurückzumelden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten und den Sachaufwand für die Betriebsratstätigkeit zu tragen, wenn die Kosten bei pflichtgemäßer Beurteilung durch den Betriebsrat bzw. das Betriebsratsmitglied zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Betriebsratsarbeit in dem konkreten Betrieb erforderlich sind. Die Kosten dürfen zur Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes sowie zur Bedeutung der jeweiligen Betriebsratsaufgaben nicht unverhältnismäßig sein. Regelmäßig gehören zu den Geschäftsführungskosten des Betriebsrats auch die zur erforderlichen gerichtlichen Verfolgung der Rechte des Betriebsrats entstehenden Prozesskosten und die Kosten einer anwaltlichen Prozessvertretung.
Um die Unabhängigkeit des Betriebsrates zu sichern, enthält das BetrVG bestimmte Normen zum Schutz der Betriebsratsmitglieder, insbesondere bezüglich ihres Arbeitsentgeltes und vor Benachteiligungen. Darüber hinaus sind die Betriebsratsmitglieder einem besonderen Kündigungsschutzes unterworfen.
Betriebsratsmitglieder haben die Möglichkeit, sich ohne Abzug ihres Arbeitsentgeltes von ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen zu lassen zur Erlangung der erforderlichen Kenntnisse ihrer Betriebsratstätigkeit bzw. sich in diesem Bereich fortzubilden. Entsprechende Kosten für Schulungs-und Bildungsveranstaltungen hat der Arbeitgeber zu übernehmen. Diese Kostentragungspflicht besteht indes nur, wenn die zu vermittelnden Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach-und fachgerecht erfüllen kann und die Kosten verhältnismäßig sind.
Einmal jährlich hat der Betriebsrat zu einer ordentlichen Betriebsversammlung einzuladen. In bedeutsamen und dringenden Fällen kann der Betriebsrat in einem Kalenderjahr eine weitere ordentliche Betriebsversammlung einberufen. Diese Betriebsversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebes eine andere Regelung erfordert. Für die Zeit der Teilnahme an den Betriebsversammlungen hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Arbeitszeit einschließlich zusätzlicher Wegezeiten zu vergüten. Der Betriebsrat ist in den Betriebsversammlungen verpflichtet, einen mündlichen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Gleichermaßen trifft den Arbeitgeber die Pflicht, in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen, einschließlich des Standes der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb, der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebes sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten.
Das BetrVG enthält eine ausdrückliche Verpflichtung für Arbeitgeber und Betriebsrat, unter Beachtung etwaiger Tarifverträge vertrauensvoll und zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammenzuarbeiten. Dazu gehören vor allem gegenseitige Ehrlichkeit und Offenheit. Für den Arbeitgeber heißt dies, dass er Vorschläge und Wünsche des Betriebsrats ernsthaft zu prüfen sowie dessen Beteiligungsrechte umfassend zu beachten hat.
Dem Betriebsrat stehen diverse Formen der Beteiligung zur Seite, nämlich

  • Informationsrechte
  • Vorschlag-, Anhörungs -und Beratungsrecht

Regelmäßig erfolgt die Umsetzung von mit dem Arbeitgeber getroffenen Regelungen durch Betriebsvereinbarung. Diese sind schriftlich abzufassen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und  im Betrieb öffentlich zugänglich zu machen. Die Betriebsvereinbarungen begründen Rechte und Pflichten zwischen den Betriebspartnern und können den Inhalt der Arbeitsverhältnisse der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, den Abschluss und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse und betriebsverfassungsrechtliche Fragen regeln. Die Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Ein Verzicht eines Arbeitnehmers auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig.
Unabhängig von den vorgenannten Mitbestimmungsrechten sind dem Betriebsrat vom Gesetz bestimmte Aufgaben zugewiesen wie

  • Überwachungsaufgaben
  • Förderpflichten
  • Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers
  • Informationsbeschaffungspflicht
  • Mitwirkung und Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten.

Die einzelnen wesentlichen Bereiche der Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten sind in § 87 Abs. 1 Nr. 1-13 BetrVG geregelt.
Der Betriebsrat wirkt darüber hinaus in personellen Angelegenheiten mit und nimmt damit Einfluss auf die Personalplanung, die Beschäftigungssicherung, die Ausschreibung von Arbeitsplätzen, die Erstellung von Personalfragebögen und Formular-Arbeitsverträgen. Darüber hinaus ist er an der Entwicklung von Beurteilungsgrundsätzen und Auswahlrichtlinien beteiligt.
Ein besonderes Mitwirkungsrecht hat der Betriebsrat bei der Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern. Diese Rechte sind geregelt in § 99 und § 102 BetrVG. So ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung seitens des Arbeitgebers anzuhören. Im Rahmen dieser Anhörung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat alle für die Kündigung maßgebenden Umstände ausreichend schriftlich oder mündlich vortragen. Als Mindestanforderung an diese Unterrichtungspflicht ist dem Betriebsrat der Name des zu kündigenden Arbeitnehmers, dessen Alter, die Betriebszugehörigkeitsdauer, eventuelle Unterhaltspflichten, ein eventuell bestehender besonderer Kündigungsschutz, die genaue Tätigkeit des Arbeitnehmers, Art und Gründen der Kündigung, die Kündigungsfrist und der Kündigungssachverhalt präzise mitzuteilen, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachprüfung die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen kann.
Letztendlich hat der Betriebsrat bei Betriebsänderungen mitzubestimmen. Hierunter zu verstehen ist eine Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen, die Verlegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen, der Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder Spaltung von Betrieben, die grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. Als Mittel zur Einflussnahme stehen dem Betriebsrat insoweit der so genannte Interessenausgleich (§ 111 BetrVG) und insbesondere der Sozialplan ( § 112 BetrVG) zur Verfügung. Regelmäßig werden in einem Sozialplan Regelungen über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den Arbeitnehmer infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, geregelt. Somit haben Sozialplanleistungen eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Wesentliche Regelungen im Sozialplan treffen zumeist Abfindungszahlungen, Versetzungsregelungen (wie bezahlte Umschulungen, Fahrgeldzuschuss zur neuen Arbeitsstelle) und Lohnausgleichsregelungen.

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