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Das Presserecht ist in der Bundesrepublik der Gesetzgebungskompetenz der Länder vorbehalten. Aus diesem Grunde gilt für jedes Bundesland ein jeweiliges eigenes Landespressegesetz. Die Regelungen stimmen jedoch weitgehend überein.

Unter Presse versteht der Landesgesetzgeber einheitlich alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse, einmalig oder periodisch, unabhängig von Inhalt und Preis. Dazu gehört auch die Verkörperung von Gedankeninhalten wie Hörbücher. Schwierig ist nur die Abgrenzung zum sogenannten Rundfunkrecht, insbesondere im Hinblick auf die elektronische Presse. Wesentlicher Punkt im Presserecht ist die Einhaltung einer journalistischen Sorgfaltspflicht bei der Berichterstattung für die Presse. Hierzu werden meist auch standesrechtliche Regeln im Kodex des Deutschen Presserates bei der Auslegung herangezogen. Jeder Pressemitarbeiter ist vertraglich zur Einhaltung verpflichtet. Im Presserecht ist auch die sogenannte Impressumspflicht geregelt, mithin der Nachweis, wer für das Presseerzeugnis verantwortlich ist. Dies führt auch zu einer presserechtlichen Haftung für verbreitete Inhalte auch im Rahmen einer bestehenden Überwachungspflicht.

Die Presse wird größtenteils durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz privilegiert. Im Grundgesetz ist die sogenannte Pressefreiheit verankert. Journalisten haben u.a. Rechtfertigungsgründe im Strafrecht bei Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 139 StGB) oder auch ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO), jedoch mit Einschränkungen. Letzteres dient insbesondere dem sogenannten Informanten Schutzes sowie einem Beschlagnahmeverbot (§ 97 Abs. 5 StPO).

Eng verbunden mit dem Presserecht ist dann das sogenannte Verlagsrecht, das im sogenannten Verlagsgesetz geregelt ist. Das Verlagsgesetz regelt insbesondere das ausschließliche Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst/Notenmaterial zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Das Verlagsrecht ist daher eng mit dem Urheberrechtsschutz verbunden. Inhaltlich wird zumeist zwischen dem Urheber eines Werkes und dem jeweiligen Verlag ein sogenannter Verlagsvertrag geschlossen. Ein entsprechendes Werk wird dann dem Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung überlassen, wobei im Gegenzug zugesichert wird, dass dies auch geschieht, Werbung betrieben wird, dafür gesorgt wird, dass eine Verbreitung erfolgt und ein entsprechendes Honorar gezahlt wird. Das Verlagsgesetz gelangt jedoch dann nur zur Anwendung, wenn die Vertragsparteien keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben. Das Verlagsrecht kann in einen Vertrag abgedungen werden mit geringen Ausnahmen. (Quelle: Wikipedia)

 

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