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Unter Juristen gilt das Steuerrecht als die komplizierteste Materie aller Rechtsgebiete. Dies hat selbstverständlich auch Auswirkungen auf das so genannte Steuerstrafrecht, normiert in den §§ 369 ff. AO. Der Grundtatbestand ist die Steuerhinterziehung. Strafbar macht sich, wer steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig, unvollständig oder unrichtig erklärt oder die Finanzbehörden über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Ansatzpunkt ist daher immer die Abgabe einer falschen oder unvollständigen Steuererklärung oder das pflichtwidrige Unterlassen der Abgabe einer solchen Erklärung. Was nun pflichtwidrig ist, wird im jeweiligen Steuergesetz geregelt. Im Bereich des Steuerstrafrechts haben die Ermittlungsbehörden umfangreiche Befugnisse. Sie können veranlassen, dass Kontenabfragen durchgeführt werden. Aufgrund der Regelung des Geldwäschegesetzes müssen Bargeldbestände oder größere Transaktionen nach dem Geldwäsche-Verdachtsgesetz angezeigt werden. Die Banken erstellen Jahresbescheinigungen, es existiert in der EU ein Zinsinformationsaustausch. Gerade durch den Ankauf so genannter Steuer-CD's durch die Ermittlungsbehörden aus dem Ausland ist das Steuerstrafrecht wieder enorm in den Fokus der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden und der Öffentlichkeit geraten. Hier zeigt sich, dass die rechtzeitige Einschaltung eines spezialisierten Verteidigers, Fachanwalt für Strafrecht, schon zu Beginn einer möglichen Ermittlungstätigkeit Schaden abwenden kann.

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