Kündigt die Bank einen Darlehensvertrag weil der Bankkunde mit den Raten in Verzug geraten ist, kann sie keine Vorfälligkeitsentschädigung von dem Bankkunden verlangen. Das hat der BGH mit Urteil vom 19.01.2016, Az.: XI ZR 103/15 entschieden.
Der Bankkunde hatte ein Darlehen abgeschlossen und durch eine Grundschuld gesichert. Nachdem der Kunde mit den Raten für das Darlehen in Verzug geraten war, kündigte die Bank das Darlehen, vollstreckte in das Grundstück und vereinnahmte u.a. Vorfälligkeitsgebühren in Höhe von fast 75.000 Euro.
Zu Unrecht, wie der BGH in dem jetzt verkündeten Urteil entschieden hat. Das Vorgehen der Bank widerspreche dem Zweck des § 497 Abs. 1 BGB. Der bestimme, dass der Verzugsschaden alleine aus dem vorher festgesetzten Verzugszins bestehen dürfe. Nur so sei sicher gestellt, dass der Verbraucher die Höhe des auf ihn zukommenden Verzugsschadens selbst berechnen könne. Soweit von der beteiligten Bank eingewandt worden wäre, so werde der vertragsbrüchige Bankkunde gegenüber dem vertragstreuen Bankkunden benachteiligt, stimmte der BGH dem zu. Das sei in der Norm angelegt und vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden.