Insolvenzantragspflicht für durch Corona-Epidemie insolvente Unternehmen soll ausgesetzt werden
Die Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie in finanzielle Probleme geratene Unternehmen soll möglicher Weise ausgesetzt werden. Das Bundesjustizministerium bereitet eine dahingehende gesetzliche Regelung vor. So soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil sie die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig erhalten.
Aus organisatorischen und administrativen Gründen sei nicht sichergestellt, dass die beschlossenen Hilfen rechtzeitig innerhalb der Insolvenzantragspflicht von drei Wochen bei den Unternehmen ankommen werden. Deshalb solle das Corona-Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für die betroffenen Unternehmen flankiert werden. Ähnlicher Regelungen sind bereits anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen worden.
Voraussetzung für die Aussetzung der Frist wird sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen oder ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.
Darüber hinaus wird eine Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium für eine eventuell notwendig werdende Verlängerung der Maßnahme maximal bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen.