Flugausfall durch „Corona“
Aufgrund der aktuellen Corona- Krise werden zahlreiche Inlands- und Auslandsflüge verlegt oder fallen ganz aus. Zum Teil liegt dies an Einreise- und Grenzsperren der verschiedenen Länder, zum Teil sind die Flüge nach Stornierungen nicht durchführbar. Grundsätzlich besteht in allen diesen Fällen ein Anspruch des betroffenen Passagiers nach der EU- Fluggastrechteverordnung, und zwar als Pauschale zwischen 200,00 € und 600,00 € je Person, für Flüge die mehr als 3 Stunden verspätet sind oder gar nicht stattfinden. Bei einem Totalausfall haben Sie auch den Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. Ob die pauschale Entschädigung indes von der Gesellschaft bezahlt wird hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Absage wegen der Corona- Epidemie erfolgte oder nicht. Die Ehedem oder auch Pandemie liegt außerhalb des Einflussbereiches der Fluggesellschaften. Bei einer solchen Lage muss auch nach der EU- Verordnung keine Entschädigung gezahlt werden, wenn ein Flug ausfällt oder wesentlich verspätet ist. Es liegt dann ein Fall sog. höherer Gewalt vor. Erstattet werden dann nur die vollen Ticketkosten bei einem Ausfall ohne die Möglichkeit der alternativen Reiseroute.
Wird jedoch der Flug annulliert ohne dass eine Reisewarnung für das Zielgebiet besteht, oder es besteht keine Einschränkung für die Flugstrecke durch Grenzschließungen, oder die Absage erfolgt rein aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Fluglinie, so besteht ein Entschädigungsanspruch, da kein Fall der höheren Gewalt vorliegt. Es lohnt sich auf jeden Fall dies prüfen zu lassen.
Wollen Sie hingegen selbst einen gebuchten Flug stornieren, so sollten Sie zunächst prüfen, ob für die Zielregion eine Reisewarnung vorliegt oder eine konkrete Gesundheitsgefahr besteht. Sie erhalten dann die vollen Ticketkosten erstattet.