Abiturjahrgang Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Schließt sich ein Abiturjahrgang zusammen, um gemeinsam z.B. eine Abiturfeier auszurichten, haften die Schüler des Jahrganges untereinander auch für "missglückte" Arrangements, wie Gesellschafter einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft).
Das Landgericht Detmold (Az. 10 S 27/15) entschied dies für die Kosten einer vom Abi-Komitee engagierten Band, die zum Abiball gar nicht aufspielte.
Dies hat Folgerungen auch für zukünftige Abiturjahrgänge: Eine sorgfältige Vorbereitung nicht nur der Feierlichkeiten ist daher von Nöten. Die rechtlichen Verhältnisse untereinander und die möglichen Folgen müssen allen Beteiligten klar sein. Hier gilt der alte Rechtsspruch: Wer die Musik bestellt muss sie auch zahlen.