Schuldfrage bei geöffneter Fahrertür und Einfahren in eine Parkbucht
Entscheidung: LG Saarbrücken, Urt. v. 02.11.2018 – 13 S 70/18
Im vorliegenden Verfahren fuhr ein Autofahrer vorwärts in eine Parkbucht eines Supermarktparkplatzes als der Fahrer des daneben abgestellten KFZ seine Autotür öffnete und gegen das einfahrende KFZ stieß. Das Gericht nahm hier eine Haftungsverteilung von 75% zu 25% zu Lasten des Fahrers, der die Tür öffnete, an. Er verletzte seine Sorgfaltspflicht beim Türöffnen (ständige Rundumschau. Besonderes Risiko und besondere Sorgfalt da geöffnete Tür in die daneben befindliche Parklücke gerät). Dem stand die Betriebsgefahr des einfahrenden KFZ gegenüber, die nicht hinter diesen Verstoß zurückbleiben konnte (Fahrer im parkenden KFZ zu erkennen, Tür schon angelehnt, zu hohe Geschwindigkeit beim Einfahren). Beim Einfahren in eine Parklücke kann es zu einer Kollision mit einer sich öffnenden Tür kommen. Dies ist ein typisches Risiko auf einem Parkplatz. Ein Zurücktreten dieser Betriebsgefahr kommt nach der ständigen Rechtsprechung bei Parkplatzunfällen nur in Betracht, wenn das Verschulden einer Partei besonders groß ist. Dies war vorliegend nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hatte noch ein hälftiges Verschulden angenommen.