Kein Handy- Verstoß bei Start- Stopp- Automatik
Entscheidung: OLG Hamm 09.09.2014, Aktz.: 1 RBs 1/14
Leitsatz: Wenn ein Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist, liegt bei Benutzung des Handys kein verbotenes telefonieren vor nach dem Bußgeldkatalog vor. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen einem automatischen oder einem manuell abgeschaltetem Motor. Auch ist es unerheblich, ob ein Motor als abgeschaltet gelte, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden müsse oder ob zum Wiedereinschalten das Berühren des Gaspedals ausreiche.