Höherer Abzug bei Geschwindigkeitsmessung
Entscheidung: AG Schwerte vom 05.07.2012, AZ 10 OWi 872 Js 366/12
Grundsätzlich wird bei Geschwindigkeitsmessungen von Behörden ein Sicherheitsabschlag vom tatsächlichem Messergebnis gemacht. Dieser liegt, je nach gefahrener Geschwindigkeit, bei 3 km/h oder bei bis zu 5%. Das AG Schwerte hat nunmehr in einem Urteil entschieden, dass in Fällen, in denen die Behörde die sogenannte „Lebensakte“ eines Messgerätes nicht vorlegen kann, ein höherer Sicherheitsabschlag von weiteren 10% des Messergebnisses zu machen ist. Dies kann dazu führen, das plötzlich Messwerte ermittelt werden, die doch nicht bußgeldrechtlich relevant sind oder nicht zu einem Fahrverbot oder zur Eintragung von Punkten führen. Dies gilt unabhängig des verwendeten Messsystems. Entscheidend ist allein, ob die erforderliche Akte zum jeweiligen Messgerät vorgelegt werden kann um eine Prüfung durch einen Sachverständigen zu ermöglichen. Nur bei Vorlage der Akte kann ein Sachverständiger mögliche Fehlfunktionen des Gerätes ausschließen da in dieser Akte alle Reparaturen oder Umbauten des Gerätes vermerkt sind, ebenso wie die Bedienungsanleitung. Kann sich der Richter indes kein Bild von der Funktionsweise des Messgerätes machen, z.B. weil die Geräteakte nicht vorgelegt wird, kann dies auch zum Freispruch im Verfahren führen.