Helmpflicht für Radfahrer?
Entscheidung: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.06.2013., Aktenzeichen: 7 U 11/12
Eine Radfahrerin war in eine Autotür gefahren und gestürzt, weil eine Autofahrerin beim Öffnen der Tür nicht auf den Radverkehr geachtet hatte. Sie erlitt ein schweren Schädel-Hirn-Trauma. Obwohl die Radfahrerin unstreitig den Unfall nicht verursachte hatte, sprachen die Richter ihr eine Teilschuld zu: Ihre Verletzungen wären mit einem Fahrradhelm nach Einschätzung eines Sachverständigen geringer ausgefallen. Die Radfahrerin habe daher „Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen“, was als ein „Verschulden gegen sich selbst“ zu werten sei. Den Anteil ihrer eigenen Schuld wurde mit 20 Prozent, wodurch das eigeklagte Schmerzensgeld geringer ausfiel. Allerdings ist durch dieses Urteil nicht von einer generellen Helmpflicht für Radfahrer auszugehen, sondern in bestimmten Situationen kann der fehlende Helm den eigenen Anspruch mindern. Ein Mitverschulden setzt aber eine rechtliche Pflicht voraus, einen Helm zu tragen. Diese Pflicht gibt es nicht, so dass die Entscheidung des OLG rechtlich bedenklich ist. Das OLG wertet die Anspruchsminderung als eine Art Verantwortlichkeit der Radfahrerin für die eigenen Verletzungen. Ihr könne nicht das volle Schmerzensgeld zustehen da eine gewisse Mitverantwortung für die Schwere der Verletzungen besteht durch den fehlenden Selbstschutz, den Helm. Es bleibt abzuwarten wie nunmehr die Instanzgerichte das Urteil anwenden werden. Die Radfahrerin hat Revision zum BGH angekündigt.