Geschwindigkeitsbeschränkung und Wochentagsregelung
Entscheidung: AG Wuppertal,. 28.01.2014 - 12 OWi-723 Js 1323/13-224/13
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Zusatzschildern Mo. - Sa. 7 - 18 h und Schule gilt nicht an einem Feiertag. Der Betroffene soll am Himmelfahrtstag in Wuppertal die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist dort durch Zeichen 274 mit darunter befindlichen Zusatzzeichen "Schule" sowie "Mo. - Sa., 7 - 18 h" angeordnet. Nach Auffassung des Gerichts galt die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung an dem Tattage, dem Feiertag Christi Himmelfahrt, nicht. Vielmehr war davon auszugehen, dass die übliche innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h, die nicht durch besondere Zeichen 274 vorgegeben zu werden braucht, sondern sich unmittelbar aus § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO ergibt, betrug. Zwar spricht der Zusatz "Mo. - Sa., 7 - 18 h" zunächst dafür, dass eine Beschränkung allein auf Werktage erfolgen sollte, und damit die Geschwindigkeitsbeschränkung auch dann gelten sollte, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Tag von Montag bis Samstag fällt. Doch stehen die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung sowie auch das Zusatzschild "Mo. - Sa. 7 - 18 h" in unmittelbarem Kontext mit dem weiteren Zusatzschild "Schule". Die Geschwindigkeitsbeschränkungsanordnung sowie das Zusatzschild "Mo. - Sa. 7 - 18 h" kann aufgrund der Beschilderung nicht isoliert von dem weiteren Zusatzschild "Schule" betrachtet werden, sondern die Beschilderung ist in ihrer Gesamtschau zu würdigen. Legt man hier die entsprechende Gesamtschau an, so ist offenkundig, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung an der Örtlichkeit von montags bis samstags den Zweck haben soll, den ungehinderten Schulbesuch zu ermöglichen und die Kinder besonders schützen soll. Da an Sonntagen keine Schule stattfindet, sind daher auch konsequent die Sonntage von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen.Gleiches muss dann aber auch für gesetzliche Feiertage gelten, wenn diese auf einen der Werktage fallen.