Entziehung Fahrerlaubnis
Entscheidung: LG Dortmund 28.06.2013 - 31 Ns 81/13
Vom der Entziehung der Fahrerlaubnis kann abgesehen werden wenn der Verurteilte ohne einen Führerschein auf dem Arbeitsmarkt in seinem Ausbildungsbereich eine neue Anstellung nur schwer finden wird. Der Angeklagte ist als Geselle im Gas- und Wasserinstallationsgewerbe auf eine Fahrerlaubnis angewiesen. So wird von einem Gesellen in diesem Gewerbe erwartet, dass er auch eigenständig Termine bei Kunden wahrnimmt und hierbei zum Transport von Werkzeuge und Material einen Pkw benutzt. Ohne Fahrerlaubnis bleibt dem Angeklagten der Arbeitsmarkt in seinem Ausbildungsbereich nahezu vollständig versperrt. Vor diesem Hintergrund kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte nach wie vor ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr ist.