Bußgeld Abstandsunterschreitung
Entscheidung: OLG Hamm, 09.07.2013 - 1 RBs 78/13
Ein bußgeldrechtliche Ahndung wegen einer Abstandsunterschreitung ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die vorwerfbare Dauer der Abstandsunterschreitung mindestens 3 Sekunden oder (alternativ) die Strecke der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung mindestens 140m betragen hat. Dies bedeutet, dass bereits bei kurzer Abstandsunterschreitung und bei geringer Fahrstrecke auf der Autobahn ein Bußgeld mit Fahrverbot angeordnet werden kann.