Beschaffenheitsvereinbarung beim Pkw-Kauf
Entscheidung: OLG Hamm, Urt. v. 21.07.2016 - 28 U 2/16
Leitsatz: Angaben zur Fahrzeugbeschreibung in einem bei www.mobile.de veröffentlichten Inserat eines Kfz-Händlers werden Grundlage einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie anschließend nicht widerrufen werden.
Entsprechenden Angaben im Internet, die ein KFZ beschreiben, kommen im Bereich des Kfz-Handels in dem Sinne eine Verbindlichkeit zu, als dass durch sie die Sollbeschaffenheit des Fahrzeugs festgelegt wird. Aus Sicht eines Kaufinteressen werden solche Vorfeldangaben deshalb Grundlage einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Zusatz im Kaufvertrag „Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten“ lässt diese Beschaffenheitsvereinbarung nicht entfallen. Es bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung des Widerrufs einer solchen Vereinbarung.