Widerruf Strafaussetzung schon bei Geständnis einer Straftat
Aktz: III-3 Ws 101 u. 102/12 OLG Hamm
Leitsatz: Ohne eine Aburteilung der Anlasstat ist der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat des Verurteilten ausnahmsweise dann zulässig und verstößt auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft eingestanden hat.
Ausreichend ist nach Auffassung des Senats jedes prozessordnungsgemäß zustande gekommene glaubhafte Geständnis des Verurteilten hinsichtlich der Anlasstat.